Identitätskarte und Schweizer Pass
Fristenablösung Pässe 03 und 06 Da mit dem Pass 10 sowohl der Ausstellungsprozess als auch die gesamte Technik inklusive Informatikumgebung angepasst werden muss, ist es für eine kurze Phase nicht möglich, Pässe 03 und Pässe 06 bzw. den neuen Pass 10 zu beantragen:
Gültigkeit der alten Pässe (Generation 03 und 06) Pässe der alten Generation 03 (maschinenlesbarer Pass) und 06 (biometrischer Pass) behalten ihre Gültigkeit bis zum angegebenen Ablaufdatum. Achtung: Für Reisen in gewisse Staaten (z.B. in oder durch die USA (Transit)) gelten besondere Bestimmungen über die Beschaffenheit bzw. das Ausstelldatum der Pässe! Passverlängerungen sind nicht möglich. Kindereinträge sind ebenfalls nicht mehr möglich. Jede Person kann ab Geburt einen eigenen Pass beantragen (gilt auch für die Identitätskarte). Einführung des neuen Schweizer Passes 10 auf den 1. März 2010 Der Bundesrat hat am 21. Oktober 2009 beschlossen, die Änderungen des Ausweisgesetzes und der Ausweisverordnung des Bundes auf den 1. März 2010 in Kraft zu setzen. Damit sind die gesetzlichen Grundlagen für die definitive Einführung des Passes 10, des so genannten E-Passes, geschaffen. Mit der definitiven Einführung von E-Pässen wird gleichzeitig ein neues Ausstellungsverfahren eingeführt: Pass und Kombi (Pass + Identitätskarte zusammen) Der Pass oder das Kombi (Pass + IDK) sind ab 24. Februar 2010 zwingend beim kantonalen Passbüro St. Gallen telefonisch (Tel. Nr. 071 229 36 31) oder über das Internet (www.schweizerpass.ch) zu beantragen. Die Gemeinden nehmen ab diesem Datum keine solchen Anträge mehr entgegen!
Das zur Ausstellung von Pass oder Kombi benötigte Foto wird im Passbüro erstellt. Es muss kein Foto mitgebracht werden. Es kann aber ein digitales Foto mitgebracht werden, die den Anforderungen des Bundes (siehe www.schweizerpass.ch) entspricht. Identitätskarte Die Identitätskarte (gilt nicht für Kombi, siehe oben) ist persönlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitz-gemeinde zu beantragen. Mitzubringen dorthin sind:
Provisorischer Pass Der provisorische Pass ist persönlich beim kantonalen Passbüro zu beantragen. Eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig. Zur Beantragung mitzubringen sind folgende Dokumente:
Beantragung von Ausweisen von Minderjährigen und Entmündigten Minderjährige müssen in Begleitung eines Elternteils sein, welcher das Sorgerecht besitzt. Dieser Elternteil muss sich ausweisen können. Entmündigte Personen müssen in Begleitung ihrer gesetzlichen Vertretung sein. Der sorgeberechtigte Elternteil oder die gesetzliche Vertretung haben den Ausweisantrag unterschriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung kann auch mit einem separaten Schreiben erfolgen.
Pass, Kombi und provisorischer Pass müssen anlässlich der Beantragung beim Passbüro in bar oder mit Kredit- oder Debitkarte bezahlt werden. Ausstellungsfristen der Ausweise
Die Ausweise werden direkt vom Produktionsort mit eingeschriebener Post an die telefonisch oder per Internet bekannt gegebene Zustelladresse gesendet (bei IDK: Zustelladresse gemäss Antragsformular).
Standort und Erreichbarkeit Passbüro St. Gallen Standort: St. Leonard-Strasse 40, 9001 St. Gallen Tel: 071 229 36 31 / Fax: 071 229 48 66 Web: www.schweizerpass.ch Öffnungszeit: Montag - Freitag 08.00 - 11.30 Uhr 13.30 - 17.00 Uhr Einreise in die USA Ab 01.07.2009 ist die Einreise in die USA mit provisorischen Schweizer Pässen nicht mehr möglich. Die Botschaft der USA in Bern teilt mit, dass die USA ab dem 1. Juli 2009 für die Ein- und Durchreise nur noch provisorische Pässe akzeptieren werden, wenn diese mit einem elektronisch lesbaren Chip ausgerüstet sind. Die neue Einreisebestimmung trifft alle Länder, die im Rahmen des „Visa Waiver Program“ (VWP) von der visumsfreien Einreise profitieren. Provisorische Schweizer Pässe haben keinen elektronisch lesbaren Chip. Infolgedessen können diese Pässe ab dem 1. Juli 2009 nicht mehr für Reisen in und durch die USA benützt werden. |
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